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Eigener Haushalt trotz Elternhaus

Wird aus beruflichen Gründen neben dem Haushalt am Lebensmittelpunkt ein weiterer Haushalt am Arbeitsort unterhalten, können dessen Kosten von einem Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden.

Dies gilt auch für einen als Hilfskraft beziehungsweise wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Studenten, der zuvor bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. In einem solchen Fall, über den der BFH (Bundesfinanzhof) jüngst entschieden hat, war allerdings fraglich, ob im Elternhaus am Lebensmittelpunkt tatsächlich ein eigener Haushalt vorhanden war.

Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass der das Obergeschoss des Elternhauses bewohnende Student noch in den Haushalt der Eltern im Erdgeschoss des Hauses eingegliedert sei. Ob ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung einen eigenen Hausstand führt, kann laut BFH nur unter Berücksichtigung insbesondere der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung beurteilt werden. Bei einem Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen. Weiter sind aber auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Hat der Steuerpflichtige schon etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe andernorts einen eigenen Hausstand geführt, liegt es nahe, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht.

Ein eigener Hausstand erfordert weiterhin eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Bedeutung hat dies aber nur dann, wenn der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts beteiligen.

Führt der Steuerpflichtige jedoch einen Ein-Personenhaushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht, da die Kosten eines solchen Haushalts von dieser einen Person getragen werden. Darauf, woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen -eigene Einkünfte, staatliche Leistungen, Darlehen, Unterhalt oder familiäre Geldgeschenke-, kommt es nicht an.

Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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