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Kinderbetreuungskosten begrenzt absetzbar

Nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG können 80% der Aufwendungen, höchstens aber 4800 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung als Sonderausgaben abgesetzt werden, solange das Kind das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vom Abzug ausgenommen sind nach Satz 2 der Vorschrift Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Diese sind nach der Rechtsprechung ebenso wie Verpflegungskosten durch die Kinderfreibeträge abgegolten.

An diese Rechtsprechung knüpft der BFH (Bundesfinanzhof) in einem neuen Urteil an und bestätigt, dass Aufwendungen auch dann nicht begünstigt sind, wenn die Dienstleistungen in einem organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die Betreuung gegenüber der Vermittlung von besonderen – sprachlichen, musischen oder sportlichen – Fähigkeiten als Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt. Entsprechendes gilt für andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Kosten für eine Ferienreise eines Kindes mit Sportkursen waren daher nicht begünstigt.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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