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§ 30 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule

Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen

1. Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule,

2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer oder des Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehreranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,

3. Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,

4. die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1,

5. die Bestellung oder Entlassung der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person,

6. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder [ab 1.1.2024: rechtsfähigen] Personengesellschaften als Fahrschulinhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung berufen sind,

7. Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tätigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,

8. bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19
a) Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
b) Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Ansprechperson nach § 29 Absatz 3,

9. bei Kooperationen im Sinne des § 20:

a) Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
b) Änderungen der Kooperationspartner.

Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind bei einer juristischen Person oder bei einer [ab 1.1.2024]: rechtsfähigen Personengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

Auszug aus dem Kommentar von Dr. Dauer zu § 30 FahrlG, wir zitieren:

1. Die in § 30 FahrlG normierten Anzeigepflichten erfassen im Wesentlichen die Änderungen, die Anlass geben könnten, die Fahrschulerlaubnis zu überprüfen (vgl. amtliche Begründung zu § 27 FahrlG a.F. VkBl. 1969, 583). Sie haben daneben den Zweck, die zuständige Behörde jeweils zeitnah mit den für die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 51 FahrlG erforderlichen Informationen zu versorgen. Vorgängervorschrift war § 17 FahrlG a.F. Im Zuge der Reform des Fahrlehrerrechts 2017 wurden die folgenden Anzeigepflichten als Beitrag zum Bürokratieabbau gestrichen. Eröffnung der Fahrschule, Erweiterung der Unterrichtsräume und Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge; diese Informationen würden für die Überwachung nicht benötigt (amtliche Begründung BT-Drucks. 18/10937 S. 132). Durch ÄndG vom 4 August 2019 (BGBl I S. 1190) wurden zusätzlich ab 2020 die Anzeigepflichten zu Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule (Satz 1 Nummer 10 a.F.) gestrichen. Sie wurden aufgrund der Neuregelungen in den §§16 und 35 Fahrlehrergesetz für entbehrlich und nicht relevant gehalten (amtliche Begründung BT-Drucks. 19/8751 S. 27).

2. Die Aufzählung der Anzeige- und Mitteilungspflichten im Fahrlehrergesetz ist abschließend. Über die in § 30 FahrlG genannten Anzeige- und Mitteilungspflichten hinausgehende gibt es nur, soweit sie ausdrücklich im FahrlG vorgesehen sind (wie in §§ 6, 25, 29 Absatz 3 Satz 2, 41 FahrlG). Die Anzeigepflichten des § 30 FahrlG gelten entsprechend auch für Zweigstellen (§ 27 Absatz 3 Nummer 4 FahrlG).

3. Die Anzeigepflichten treffen den Inhaber der Fahrschule, also den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis, der eine Fahrschule betreibt, und den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs in den Fällen, in denen das FahrlG diesen ausdrücklich vorsieht.

Bei Fortführung einer Fahrschule nach dem Tod des Inhabers nach § 28 FahrlG sind die Anzeigepflichten durch die fortführende Person nach § 28 Absatz 1 FahrlG zu erfüllen, solange nicht gemäß § 28 Absatz 2 FahrlG ein verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt worden ist.

Ist dieser bestellt, hat er von diesem Zeitpunkt an gemäß der ausdrücklichen Erwähnung in der Einleitung des Satzes 1 des § 30 FahrlG die Anzeigepflichten zu erfüllen.
4. Die Mitteilungspflichten bestehen nur gegenüber der zuständigen Behörde (§ 50 FahrlG). Ob die Behörde die Aufgaben der Überwachung nach § 51 Fahrlehrergesetz selbst wahrnimmt oder ob eine andere Stelle damit beauftragt wurde, ist unerheblich.
5. Während das Fahrlehrergesetz bis Ende 2017 keine bestimmte Form für die Anzeigen nach dem damaligen § 17 FahrlG a.F. vorschrieb, ist jetzt festgelegt, dass die jeweiligen Anzeigen schriftlich oder elektronisch vorgenommen werden müssen.

6. Der Anzeige sind bestimmte <> (Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a, 9 Buchstabe a, Satz 2 und 3). Da die Anzeige nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch erfolgen kann, ist auch für die Übermittlung der Unterlagen beides möglich. Die Unterlagen oder Nachweise müssen somit bei einer schriftlichen Anzeige nicht zwingend ebenfalls schriftlich und bei einer elektronischen Anzeige nicht zwingend auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Es reicht, wenn die Unterlagen oder Nachweise der Behörde gleichzeitig mit der Anzeige entweder schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.

7. Die Anzeigen nach § 30 FahrlG haben unverzüglich zu erfolgen (Satz 1), also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB) jeweils nach Eintritt des zu meldenden Umstandes.

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