Steuerfalle: Aufzeichnungspflicht bei häuslichem Arbeitszimmer
Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen bestimmte Betriebsausgaben, darunter auch die für ein häusliches Arbeitszimmer, einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, andernfalls dürfen sie bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtig werden. In der Praxis hat diese Regelung eigentlich keine nennenswerte Bedeutung, das Hessische FG hat sie allerdings im Fall eines den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelnden Freiberuflers angewendet und den Betriebsausgabenabzug versagt; die Regelung sei auch in Bagatellfällen zu beachten.
Das FG warf dem Kläger vor, auf seine Aufforderung, sämtliche Aufzeichnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitzimmer unter Beifügung einer Kopie der Kostenaufstellung nicht vorgelegt, sondern nur darauf verwiesen zu haben, die Aufwendungen seien in der Steuererklärung akribisch angesetzt worden. Erst in der mündlichen Verhandlung habe er bestätigt, die Belege im Laufe des Jahres gesammelt und die Aufwendungen im Vorfeld der Erstellung der Steuererklärung zusammengefasst zu haben. Dies genüge den Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG nicht, weil die Aufzeichnungen zeitnah und fortlaufend zu führen seien. Eine reine Belegsammlung mit Addition nach Ablauf des Veranlagungszeitraums reiche nicht aus. Zudem habe der Kläger nicht alle Aufwendungen auf einem Konto bzw. in einer Spalte zusammengefasst; Letzteres betraf eine gesonderte Aufstellung zu nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes, in der die Aufwendungen zudem nicht chronologisch erfasst worden seien.
Nachdem das FG keine Revision zugelassen hatte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich der Nichtzulassungsbeschwerde des Freiberuflers stattgegeben. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH die überzogenen Anforderungen des FG zurechtrücken wird.
Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach
