Zulässig: Betriebsausgabenabzug
Nachdem der Betrieb kleinerer PV-Anlagen durch § 3 Nr. 72 EStTG steuerfrei gestellt wurde, dürften diese ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eigentlich keine Rolle mehr spielen.
Das FG Niedersachsen sieht dies jedoch anders und hat in einem solchen Fall dennoch den Betriebsausgabenabzug zugelassen. Die Entscheidung betrifft ein Ehepaar, das seine PV-Anlage im Jahr 2014 in Betrieb genommen hatte und von den örtlichen Stadtwerken im November 2021 dazu aufgefordert worden war, überzahlte Einspeisevergütungen in Höhe von circa 4550 € zu erstatten. Entsprechende Zahlungen wurden von Januar bis Juli 2022 in Raten geleistet. Nach Auffassung des FG schließt in § 3c Abs. 1 EStG, wonach Ausgaben, die in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, den Abzug der Rückzahlung der Einspeisevergütungen nicht aus. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die Betriebsausgaben und die steuerfreien Einnahmen auf dasselbe Ereignis zurückzuführen sind.
Hier ist ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Rückzahlung der Einspeisevergütungen mit den steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022 jedoch nicht gegeben. Stattdessen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Rückzahlung und den in früheren Jahren versteuerten aber überhöhten Einspeisevergütungen. Dem Abzug der erstatteten Einspeisevergütungen als Betriebsausgaben steht auch Paragraph 3 Nr. 72 EStG nicht entgegen. Dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage nicht mehr in die Veranlagung zur Einkommensteuer mit einzubeziehen sind.
Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung beim BFH (Bundesfinanzhof) eingelegt. Bei diesem sind schon weitere Verfahren zu dieser Thematik anhängig.
Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach
