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Büroräume: Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten

Mietverhältnisse zwischen Ehegatten sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn ein fremdüblicher Mietvertrag abgeschlossen und entsprechend diesem Vertrag auch verfahren wurde. Wurde von den Hauptpflichten des Vertrags abgewichen, muss damit gerechnet werden, dass das Finanzamt das Mietverhältnis nicht anerkennt und den Abzug der Mietaufwendungen versagt.

Letzteres widerfuhr einem Rechtsanwalt, der von seiner Ehefrau Räume für seine wenig erfolgreiche Kanzlei gemietet hatte. Die monatlichen Mietzahlungen waren zwar vom Kanzleikonto auf ein Einzelkonto der Ehefrau überwiesen worden, in zeitlicher Nähe zu diesen Zahlungen war das Kanzleikonto aber durch Einlagen zu Lasten eines Gemeinschaftskontos der Eheleute wieder aufgefüllt worden. Dies sprach aus Sicht eines Betriebsprüfers gegen die tatsächliche Durchführung des Vertrags und gegen eine wirtschaftliche Belastung des Ehemanns. Zudem waren Nebenkosten nicht vertragsgemäß abgerechnet und eine teilweise Nutzungsänderung der Büroräume nicht schriftlich dokumentiert worden.

Das Finanzgericht war der Auffassung des Finanzamts gefolgt, der BFH (Bundesfinanzhof) hat die Vorentscheidung allerdings aufgehoben und das Verfahren aus den folgenden Gründen zurückverwiesen:

  • Das Mietverhältnis ist hinsichtlich der Hauptpflichten fremdüblich durchgeführt worden, da der Ehemann sämtliche Mieten gezahlt hatte und die Ehefrau alleine über die Zahlungen verfügen konnte. Die Verwendung dieser Mittel für Einlagen in den Betrieb des Ehemanns steht der Durchführung des Mietverhältnisses nicht entgegen.
  • Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Nebenkosten zählt grundsätzlich nicht zu den mietvertraglichen Hauptpflichten. Eine nicht fremdübliche Vereinbarung zur Tragung und Abrechnung der Nebenkosten ist im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Umständen zu würdigen, die für oder gegen die private Veranlassung des Mietverhältnisses und einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Vertragsparteien sprechen können.
  • Die fehlende schriftliche Fixierung der von den Ehegatten praktizierten Tragung der Nebenkosten, die nicht als fremdüblich anzusehen ist, darf nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht überbewertet und zu einer „Schriftformklausel“ als Fremdüblichkeitskriterium erhoben werden.
  • Soweit der Ehemann -was im zweiten Rechtsgang noch zu klären ist -einen Teil der Büroräume seiner Tochter zur privaten Verwendung überlassen hätte, läge einer Nutzungsentnahme vor; Die Mietaufwendungen wären dann insoweit nicht betrieblich veranlasst und nicht abzugsfähig.
  • Soweit unter Berücksichtigung des zulässigen Betriebsausgabenabzugs in den Streit -und Vorjahren von langjährigen Verlusten des Ehemanns aus der Anwaltstätigkeit auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob die Kanzlei noch mit Gewinnerzählungsabsicht betrieben wurde.

Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sollten vor Beginn des Mietverhältnisses fremdüblich abgefasst werden, da die Finanzämter derartige Verträge bei Bekanntwerden des Mietverhältnisses aufgrund der Angaben zur Anlage V zur Einkommensteuererklärung im Regelfall anfordern.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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