Ertragssteuern: Behandlung von Influencern
Die Finanzverwaltung hat sich in einem umfangreichen Erlass mit der Besteuerung von Influencern befasst, da diese viele Möglichkeiten zur Erzielung von Einnahmen haben, z.B. von Werbepartnern, durch Provisionen, Schaltung von Werbung, Berichterstattung über Produkte, Verkauf eigener Produkte und Dienstleistungen. Wegen der Nähe zur persönlichen Lebensführung einerseits und der geringen Einnahmen in der Startphase andererseits sei es geboten, die Gewinnerzielungsabsicht „zu einem geeigneten Zeitpunkt“ zu prüfen.
Im Regelfall werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Denkbar sind auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ein Katalogberuf, eine künstlerische oder eine schriftstellerische Tätigkeit ausgeübt wird. Insoweit kommt es auf die erforderliche berufliche Qualifikation an, die häufig fehlen dürfte und nicht durch Erfahrungen des Influencers ersetzt werden könne. Werbetätigkeit und Produktplatzierungen ließen regelmäßig keinen Raum für eine künstlerische Tätigkeit. Eine schriftstellerische Tätigkeit komme nur in Betracht, wenn Einnahmen unmittelbar durch die Tätigkeit, nicht durch Werbung erzielt werden.
Betriebeinnahmen werden durch das Hinterlegen von zu kommerziellen Anbietern führenden Links auf der eigenen Homepage erzielt. Produkte und Dienstleistungen, die von Unternehmen ohne Rückgabeverpflichtung überlassen werden, sind keine Geschenke, sondern in Höhe der ersparten Aufwendungen Entgelt für die Leistungen des Influencers.
Dienstleistungen und Produkte, die ein Influencer behalten darf, sind mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahmen zu erfassen. Deren Verwendung für Privatzwecke führt zu mit dem Teilwert anzusetzenden Entnahmen.
Für Betriebsausgaben gelten folgende Grundsätze:
- Typisch sind Kosten für die Ausstattung eines Büros und für Reisen, Miet- und Leasingkosten sowie Lizenzgebühren. Aufwendungen für Kleidung, Ernährung und Gesunderhaltung sind nur im Ausnahmefall abzugsfähig, sofern ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab vorliegt.
- Kosten für eine Internet-Domain sind als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu aktivieren.
- Kosten für ausschließlich betrieblich veranlasste Reisen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei betrieblich und privat veranlassten Reisen hat eine Aufteilung nach den vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen. Bei aufwendigen Reisen ist eine Prüfung der Angemessenheit erforderlich.
- Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Sofern vorhanden, kann der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als immaterielles Wirtschaftsgut eingelegt und über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden. Dies ist dann der Fall, wenn für die Nutzung des Namens des Influencers Geld gezahlt wird, der Betrieb also bereits besteht. Ein Influencer-Profil samt Followern stellt kein Wirtschaftsgut dar.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach
