Steuerabzug für Unterhalt: Bargeld zählt nicht mehr
Zahlungen an Unterhaltsberechtigte Personen, meist an in gerader Linie verwandte Angehörige, können nach Paragraph 33 a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Näheres hierzu ergibt sich aus zwei Schreiben des BMF, die jüngst aktualisiert wurden. Ein wesentlicher Grund hierfür war die Einfügung eines neuen Satzes 12 durch das Jahressteuergesetz 2024 (dazu bereits KB 216/25), wonach Geldzuwendungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, wenn sie durch eine Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsberechtigten geleistet wurden.
In dem Schreiben zum Abzug von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen geht das BMF u. a. auf die Form der Zahlung und deren Nachweis ein. Danach wurden Barzahlungen, Zahlungen über Mittelspersonen oder an digitale Geldbörsen (E-Wallets) nicht mehr anerkannt. Akzeptiert werden grundsätzlich nur noch Zahlungen auf ein Konto des Unterhaltsempfängers. Diese müssen durch Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge nachgewiesen werden. Leben mehrere unterhaltsberechtigte Personen in einem Haushalt, genügt der Nachweis einer Überweisung an eine Person. Auch Zahlungen mittels abgekürzten Zahlungswegs, etwa an den Vermieter eines studierenden Kindes, werden anerkannt, wenn das Bestehen einer Verbindlichkeit des Kindes nachgewiesen werden kann, z. B. durch Vorlage des Mietvertrags.
Das zweite, allgemeine Schreiben des BMF befasst sich insbesondere mit der Frage der Bedürftigkeit, der Opfergrenze, der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialrechts sowie der Berücksichtigung eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten.
Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach
