Verstoß gegen Wohnortprinzip
Anerkennung eines Fahrerqualifizierungsnachweises aus einem Mitgliedstaat der EU bei möglichem Verstoß gegen das Wohnortprinzip des § 6 Nr. 1 BKrFQG.
Gemäß § 6 Nr. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BkrFQG) müssen Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben. In der Vergangenheit sind bundesweit Fälle bekanntgeworden, in denen in Deutschland wohnhafte Berufskraftfahrer einen gültigen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt haben, bei denen seitens der zuständigen deutschen Behörden Zweifel bestanden, ob der fragliche FQN von der Behörde des EU-Mitgliedstaats aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das in § 6 Nr. 1 BkrFQG niedergelegte Wohnortprinzip überhaupt hätte ausgestellt werden dürfen. Diese Problematik ist im Rahmen des Bund-Länder-Arbeitskreises „Berufskraftfahrerrecht“ zwischen den Vertretern aus Bund und Ländern diskutiert worden. Dabei wurde festgehalten, dass von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte FQN, die die Merkmale der Richtlinie 2003/59 EG erfüllen (und somit gültig sind), unbedingt anzuerkennen sind, auch wenn sich seitens der zuständigen deutschen Behörden Zweifel hinsichtlich der Einhaltung des Wohnortprinzips aus § 6 Nr. 1 BkrFQG aufdrängen. Die EuGH-Rechtsprechung zu Führerscheinen könne diesbezüglich nicht übertragen werden. Die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten FQN sind einem von einer deutschen Behörde ausgestelltem FQN gleichgestellt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 BkrFQG). Diese Vorgehensweise dient auch zur Entlastung der zuständigen Behörden, die somit keine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Nur wenn bloße Bescheinigungen anderer Art (beispielsweise über Aus- und Weiterbildungen) vorgelegt werden, bei denen es sich nicht um offizielle Dokumente eines EU-Mitgliedstaats im Sinne des § 7 Abs. 2 BkrFQG handelt, müssen diese nicht anerkannt werden.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
