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Wann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer erlässt

Grunderwerbsteuer kann aus Billigkeitsgründen nach Ermessen des Finanzamtes erlassen werden. Ein solcher Erlass ist laut FinMin Sachsen-Anhalt zu gewähren, wenn die Besteuerung mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurden, rechtfertigen keinen Erlass.

Soll ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung für einen anderen erworben werden, wird das Meistgebot aber irrtümlich im eigenen Namen abgegeben und das Grundstück dem anderen zugeschlagen, ist die eintretende zweimalige Besteuerung sachlich unbillig und die Steuer für das Meistgebot zu erlassen.

Auch ein Erlass aus persönlichen Gründen ist möglich. Allerdings ist die Grunderwerbsteuer nur ein Teil der beim Erwerb entstehenden, bei der Finanzierung zu berücksichtigenden Aufwendungen.

Wird dies übersehen, scheidet ein Erlass auch dann aus, wenn die wirtschaftliche Notlage allein auf der Steuererhebung beruht. Eine durch die Steuerzahlung eintretende Existenzgefährdung rechtfertigt einen Erlass nur dann, wenn neben die Notlage zusätzliche Umstände treten, die im Erwerbszeitpunkt nicht vorhersehbar waren und die zu einem unverschuldeten Scheitern der Finanzierung führen, z. B. nicht gedeckte Brandschäden oder ein erheblicher Vermögensverlust des Erwerbers infolge Krankheit.

Infolge des Erlasses erlischt die Schuld des Antragstellers, nicht aber die der übrigen Gesamtschuldner. Sachliche Billigkeitsgründe gelten aber auch für diese, so dass ihre Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft wäre.

Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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