Ausbildungsfahrschule §35 FahrlG
Als Ausbildungsfahrschule müssen Sie die Voraussetzungen des §35 FahrlG erfüllen, im Besonderen Ausbildungsfahrlehrer sein. (Kurs: Ausbildungsfahrschule §35 FahrlG).
Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben alle 4 Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
Der Lehrgang besteht aus 1 Tag à 8 x 45 Minuten.