Der Inhaber einer Seminarerlaubnis ASF hat gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG alle 2 Jahre an einer eintägigen Fortbildung von mind. 8 Unterrichtseinheiten zu je 45 Min. teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.
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