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Der Inhaber einer Seminarerlaubnis FES hat gem. § 53 Absatz 2 Nr. 2 FahrlG alle 2 Jahre an einer eintägigen Fortbildung von mind. 8 Unterrichtseinheiten zu je 45 Min. teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.

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