Kursarten Fahrlehrerweiterbildung Fahrlehrerfortbildung Fahrlehrerkurse
Ausbildungsfahrlehrer Fortbildung § 53 Abs. 3
Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben alle 4 Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
Der Lehrgang besteht aus 1 Tag à 8 x 45 Minuten.
Ausbildungsfahrschule §35 FahrlG
Als Ausbildungsfahrschule müssen Sie die Voraussetzungen des §35 FahrlG erfüllen, im Besonderen Ausbildungsfahrlehrer sein.
(Kurs: Ausbildungsfahrschule §35 FahrlG).
Ausbildungsfahrlehrer § 16 FahrlG
Wenn Sie das 5-tägige Seminar für Ausbildungsfahrlehrer gem. § 16 FahrlG besuchen wollen, müssen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre lang hauptberuflich Klasse B in Theorie und Praxis unterrichtet haben. Mit diesem Seminar können Sie als Ausbildungsfahrlehrer in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden.
Seminarleiter-Fortbildung Verkehrspädagogik gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG (FeS)
Der Inhaber einer Seminarerlaubnis FES hat gem. § 53 Absatz 2 Nr. 2 FahrlG alle 2 Jahre an einer eintägigen Fortbildung von mind. 8 Unterrichtseinheiten zu je 45 Min. teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.
Seminarleiter-Fortbildung Aufbauseminar gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG (ASF)
Der Inhaber einer Seminarerlaubnis ASF hat gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG alle 2 Jahre an einer eintägigen Fortbildung von mind. 8 Unterrichtseinheiten zu je 45 Min. teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.
Seminarleiterausbildung Verkehrspädagogik (FeS) § 46 FahrlG (Kurs zur inhaltlichen Gestaltung)
Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des §4a, Absatz 2, Satz 2, Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt bedarf der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik.
Dieser Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst 4 Tagen à 8 x 45 Minuten.
Programmspezifischer Kurs für Seminarleiterausbildung Aufbauseminare (ASF) § 45 FahrlG
Wer Aufbauseminare gem. § 2a im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes veranstaltet, bedarf der Seminarerlaubnis.
Dieser programmspezifische Kurs besteht aus 4 Tagen à 8 x 45 Minuten.
Grundkurs für Seminarleiterausbildung
Seminarerlaubnis Aufbauseminare gem. § 45 FahrlG (ASF) und Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (FeS) gem. § 46 FahrlG (FeS).
Der Lehrgang besteht aus 4 Tagen à 8 x 45 Minuten
Fahrlehrerweiterbildung § 53 Abs.1 FahrlG
Jeder Fahrlehrer muss alle vier Jahre ein dreitägiges, zusammenhängendes Fortbildungsseminar absolvieren. Hiervon kann abgewichen werden. Die Dauer beträgt dann vier Tage in vier Jahren.
Nichtteilnahme führt zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis!
Ein Lehrgangstag umfasst 8 x 45 Min
Betriebswirtschaftslehrgang § 18 FahrlG
Wer eine Fahrschule eröffnen will, muss an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden à 45 Min über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben.