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Radfahrer ohne Licht: Das kann kosten!

Das Anbringen einer Beleuchtung am Fahrrad ist im § 67 der Straßenzulassungsverordnung (StVZO) gesetzlich vorgeschrieben und näher erläutert.

Zu den lichttechnischen Einrichtungen gehören ein nach vorn gerichteter Scheinwerfer mit weißem Licht, ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler, ein auf der Rückseite des Fahrrads angebrachter roter nichtdreieckiger Rückstrahler und eine rote Schlussleuchte. Außerdem müssen die Fahrradpedale mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein und zwischen den Speichen von Vorder- und Hinterrad seitliche orangefarbene Reflektoren angebracht sein. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, erhöht nicht nur das Unfallrisiko bei Dunkelheit sondern begeht auch eine Ordnungswidrigkeit, die im günstigsten Fall ein Bußgeld von 20 Euro nach sich zieht.

Die Beleuchtungspflicht dient nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls demjenigen anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. Sind Radfahrer mit mangelhafter Beleuchtung in einen Unfall verstrickt, weil sie zu spät erkannt wurden, droht ihnen daher eine Mithaftung oder sogar eine alleinige Haftung für die entstandenen Schäden, wie das nachfolgende Gerichtsurteil zeigt: Verhandelt wurde ein Unfall zwischen zwei Fahrradfahrern, von denen der Beklagte bei Dunkelheit ohne Licht unterwegs war.

Durch das plötzliche Auftauchen des nicht beleuchteten Radlers aus der Dunkelheit erschreckte sich der Kläger und stürzte. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass sich „der Sturz des Klägers in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftauchen des nicht beleuchteten Beklagten aus der Dunkelheit“ ereignete. Als nicht entscheidungserheblich wurden weitere Umstände eingestuft: Die konkreten Entfernung in der sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Sturzes befand, mit welcher Geschwindigkeit er sich näherte, wo er schließlich anhielt, ob der Beklagte mittig die Straße befuhr usw. Bei ordnungsgemäßer Beleuchtung seines Fahrrads hätte der Beklagte laut Gericht sehr viel früher von dem Kläger wahrgenommen werden können und hätte sich nicht infolge seines plötzlichen Auftauchens aus der Dunkelheit erschreckt.

Das OLG Hamburg bestätigte das Urteil des Landgerichts, das den Mitverantwortungsanteil des Klägers, der beim Einfahren in den fließenden Verkehr die größtmögliche Sorgfaltspflicht einzuhalten hatte, mit 70 % und das Fehlverhalten des Beklagten wegen der fehlenden Beleuchtung immerhin mit 30% festlegte.

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