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Wirksamkeit einer Änderungskündigung in Zusammenhang mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes

Einem Arbeitnehmer eines Betriebs mit regelmäßig mindestens zehn Beschäftigten wurde wohl infolge des ab 2015 eingeführten Mindestlohns gekündigt und gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag mit geänderten Arbeitsbedingungen angeboten. Und zwar ohne die bisherige Leistungszulage, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dafür wurde der Stundenlohn an die gesetzliche Vorgabe angepasst. Dieses Angebot nahm der Kläger unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei. Er reichte gegen den neuen Vertrag beim Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg erfolgreich Klage ein.

Nach mehreren Entscheidungen des Gerichts sind Änderungskündigungen zum Zweck der Streichung von Leistungen unwirksam, sofern keine Gefährdung des Fortbestands des Betriebs und damit der bestehenden Arbeitsplätze vorliegt. Bisher gewährte Leistungszulagen können jedoch auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 19 Sa 819/ 15, Sa 827/15, 19 Sa 1156/15

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