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Haftung bei mangelhaftem Straßenbelag

Ein Motorradfahrer aus Nordrhein-Westfalen (NRW) befuhr eine regennasse Landstraße und stürzte dabei, da sein Zweirad seitlich weggerutscht ist.

Für seinen Unfall, bei dem er sich Verletzungen zuzog, machte er den Straßenzustand verantwortlich. Er verklagte das Land NRW auf Übernahme seines entstandenen materiellen Schadens. Nachdem er noch drei Wochen nach dem Unfallzeitpunkt anhaltende Schmerzen hatte, forderte er zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro.

Das Landgericht (LG) Detmold stellte fest, dass das Land NRW die von ihm unterhaltenen Verkehrswege „von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten“ habe.

Allerdings müsse diese Vorsorge nicht alle erdenklichen Möglichkeiten eines Schadenseintritts umfassen. Denn auch der Verkehrsteilnehmer „muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, wobei er bei der Zustandsbeurteilung nur objektiv erkennbare Gefahrenquellen, mit denen zu rechnen ist, berücksichtigen kann. Das Gericht betonte auch, dass dafür jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt die mangelnde Griffigkeit des Fahrbahnbelags amtlich festgestellt. Der vorliegende Mangel wurde jedoch trotzdem nicht beseitigt, und es erfolgte auch keine Warnung durch entsprechende Gefahrenschilder. Daher hat das beklagte Bundesland die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, so das Gericht.

Aufgrund der von einem Motorrad ausgehenden typischen allgemeinen Betriebsgefahr insbesondere bei nasser Fahrbahn wurde dem Kläger allerdings eine Mithaftung von 25% zugeschrieben. Das Land NRW musste 75 % des materiellen Schadens und das geforderte Schmerzensgeld übernehmen.

Quelle: LG Detmold, Az. 9 O 86/15

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