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Acht Punkte im FER: Fahrerlaubnisentzug

Weil sein Konto im Fahreigungsregister (FER) acht Punkte aufwies, wurde einem Kraftfahrzeuglenker die Fahrerlaubnis für alle Klassen entzogen. Durch seinen Widerspruch beantragte er eine aufschiebende Wirkung des Vollzugs der Maßnahme. Diesen hatte das Verwaltungsgericht (VG) Dresden abgelehnt. Es verwies darauf, dass nach StVG §4 Abs.5 für das Ergreifen des Fahrerlaubnisentzugs derjenige Punktestand maßgeblich ist, der sich zum Zeitpunkt der letzten Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Der Kläger hatte darauf verwiesen, dass sein Punktekonto zwischen seinem Einspruch und der Entscheidung der Widerspruchsbehörde durch Löschung auf unter acht Punkte gesunken war, und dass daher der Fahrerlaubnisentzug nicht mehr gerechtfertigt sei.

Die Angelegenheit wurde schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Dresden verhandelt, das die Entscheidung des VG Dresden stützte.

Es wies nochmals darauf hin, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis eben der Punktestand zum Zeitpunkt des Begehens der letzten Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit maßgeblich sei.

Quellen: VG Dresden, Az. 6 L 775/17; OVG Sachsen, Az. 3 B 274/17

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