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Kopierte Kündigungen sind vor Gericht nichtig

Kündigungen durch den Arbeitgeber unterliegen strengen formalen Vorgaben Sie müssen zum Beispiel dem Arbeitnehmer in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugehen.Wird das Original lediglich zum Anschauen vorgelegt und dem Arbeitnehmer eine Kopie ausgehändigt, ist sie nicht rechtsgültig, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts LAG) Düsseldorf. Emails, Faxe oder auch Kopien des Schreibens tragen zum Beispiel nicht die geforderte Originalunterschrift. Gegen diese Kündigung kann der Arbeitnehmer aber nur innerhalb einer Wochenfrist rechtlich vorgehen und sie für nichtig erklären lassen. Für die Geltendmachung anderer Formfehler hat er hingegen drei Wochen Zeit.

Quelle: LAG Düsseldorf, Az. 12 Sa 132/07

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