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DER IDF kämpft weiter für ein besseres Fahrlehrergesetz

Im vergangenen Juli bekam der IDF vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die geplante Optimierung des neuen Fahrlehrerrechts betreffend. Nachfolgend finden Sie unsere Änderungsvorschläge, die wir auch dem Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer persönlich übermittelten:

1.Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit

Zunächst die aktuell gültige Fassung von §11 FahrlG:

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung eines Fahrlehrers begründen.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann alle fünf Jahre zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verlangen, dass der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 vorlegt.

Änderungsvorschlag des Interessenverband Deutscher Fahrlehrer

Die Absätze (1) und (2) sind ersatzlos zu streichen. Aus den Absätzen (3) und (4) werden die Absätze (1) bzw. (2), mit folgendem Wortlaut:

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1Satz 1 Nummer 4 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 einfordern, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Begründung unseres dringenden Änderungswunsches

Die Forderung der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens zum Nachweis seiner Eignung im fünfjährigen Turnus gründet nach einhelliger Meinung der uns bekannten Fahrlehrer und Experten auf keinen plausiblen Umständen, die eine derartige Anordnung notwendig erscheinen lassen. Bis zum 1. Januar 2018 existierten im Fahrlehrergesetz weder diese noch vergleichbare gesetzliche Vorschriften eines immer wiederkehrenden Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung. Dieser Umstand führte bisher auch zu keinerlei nachweislichen negativen Auswirkungen. Aus Sicht des IDF sind derartige Regelungen weder faktisch begründbar noch plausibel nachvollziehbar, zumal gesetzliche Regelungen stets nur aufgrund einer bestehenden Bedürfnislage zu erlassen sind. Was die im fünfjährigen Turnus geforderte Beibringung eines Führungszeugnisses (Absatz 4 des Referentenentwurfs) anbelangt, so ist es aus Sicht der Fahrlehrerschaft völlig ausreichend, diese Maßnahme anzuordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. Auch für diese geplante gesetzliche Regelung besteht nach unseren ausführlichen Recherchen überhaupt keine Notwendigkeit.

Eine derartige Forderung gegenüber dem Berufsstand des Fahrlehrers geht weit über das sonst übliche Maß hinaus. Selbst im Beamtentum ist es völlig ausreichend, lediglich vor Aufnahme der Tätigkeit, also einmalig (!), ein Führungszeugnis vorzulegen und sich beim Amtsarzt vorzustellen. Weshalb also diese Maßregelung der Fahrlehrerschaft?

2. Ausbildungsbescheinigung (Anlage 3) für den theoretische und praktischen Unterricht (§ 6 Absatz 2 Satz 1 FahrSchAusbO)

In unseren Gesprächen mit Fahrerlaubnisprüfern, Fahrschulinhabern, Verwaltungsbehörden und dem TÜV-Süd (Herrn Kaup) bestand durchgehender Konsens darüber, dass die Ausbildungsbescheinigungen lediglich denjenigen Fahrerlaubnisbewerbern auszuhändigen sind, die sich selbst zur Fahrerlaubnisprüfung bei der zuständigen Prüforganisation anmelden.
Für alle übrigen Fahrerlaubnisbewerber, die durch die Fahrschule bei der Prüforganisation angemeldet werden, kann auf die Ausbildungsbescheinigung verzichtet werden. Durch die Meldung zur Prüfung bestätigt die Fahrschule ja bereits das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Dies ist im Ausbildungsnachweis jederzeit – insbesondere durch die Fahrschulüberwachung – nachprüfbar.
Unterstützung für diesen Änderungswunsch erhielten wir auch von den Herren Göppelt und Scheppmann vom VdTÜV, mit denen der IDF im Rahmen eines Erfahrungsaustausches in Günzburg im Juni 2018 zusammentraf.

Zunächst die aktuell gültige Fassung von §6 Absatz 2 FahrSchAusbO

(2)Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

Vom IDF vorgeschlagener geänderter Wortlaut für § 6 Absatz 2 FahrSchAusbO

Die Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (Ausbildungsbescheinigung) werden nur denjenigen Fahrerlaubnisbewerbern ausgehändigt, die nicht durch die Fahrschule zur Fahrerlaubnisprüfung bei der zuständigen Prüforganisation angemeldet werden.

Ferner empfehlen wir den Verzicht auf die Unterschrift des Fahrschülers auf dem Ausbildungsnachweis und bitten, den Wortlaut im Gesetz entsprechend abzuändern.

Begründung

Die Unterschrift kann vom Fahrschüler nicht zwingend eingefordert werden. Zudem ergibt sich für Fahrschulen, die Unterschriften nicht elektronisch erfassen, ein erheblicher bürokratischer Aufwand, weil vor jeder praktischen Fahrerlaubnisprüfung ein Ausbildungsnachweis auszudrucken und dem Schüler zur Unterschrift vorzulegen ist.

Bei jeder nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfung muss der aktualisierte Ausbildungsnachweis erneut ausgedruckt und zur Unterschrift vorgelegt werden.

Bei Verzicht auf die Unterschrift würde ein einmaliger Ausdruck genügen, der dem Fahrschüler zum Beispiel zusammen mit der Rechnung zugestellt werden könnte.

Abschließend weisen wir noch gesondert darauf hin, dass unsere Vorschläge insbesondere auf eine weitere Entbürokratisierung und damit auch Kosteneinsparung für die Fahrlehrerschaft abzielen.

Bleibt nur abzuwarten, inwieweit unsere dringend erforderlichen Änderungen auch Berücksichtigung finden. Wir halten Sie in jedem Fall auf dem Laufenden!

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