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Geblitzt von privatem Dienstleister

Gegen einen PKW-Fahrer wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h eine Geldbuße in Höhe von 190 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Fahrer räumte sein Vergehen zwar ein, zog aber dennoch vor Gericht.

Da die Geschwindigkeitsmessung seiner Auffassung nach unter mangelnder Beachtung geltender Vorschriften von einem privaten Dienstleister durchgeführt wurde, machte er ein Beweisverwertungsverbot geltend, dem das AG Alsfeld entsprach.

Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wurde das Urteil aufgehoben, und der Fall ans AG Alsfeld zurückverwiesen. Laut OLG ging das Amtsgericht zwar zu Recht von einem Beweiserhebungsverbot aus. Die getroffenen Feststellungen würden jedoch weder ausgereichen, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen noch dem Senat eine eigene Entscheidung zu ermöglichen.

Das betreffende Geschwindigkeitsmessgerät wird der Stadt durch eine GmbH „zur Verfügung gestellt“. Die Messung, Auslesung und Sicherstellung der Daten wird von einer Person durchgeführt, die für das Messgerät entsprechend geschult ist, aber kein Bediensteter der Stadt, sondern mit „gesondertem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ durch die GmbH der Stadt überlassen worden ist.

Je mehr Bußgeldverfahren aus dem „zur Verfügung gestellten Messgerät“ eingeleitet werden, desto höher ist der Ertrag für die Firma XX GmbH. Und hier liegt das Problem: Die Person, die die Messdaten erhebt, ist zugleich Beschäftigter bei der GmbH und damit nicht unbedingt unabhängig und objektiv.

Die Stadt hat nahezu vollständig ihre gesetzlich auferlegten Pflichten auf den privaten Dienstleister übertragen. Lediglich die datenbasierte abschließende Entscheidung erfolgt durch (festangestellte) kommunale Bedienstete.

Somit sind die durch die Messung gewonnenen Beweismittel rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf rechtsstaatliche Weise erzielt und bewertet worden sind.

Die Entscheidung des AG Alsfeld dürfte erneut auf einen Freispruch des Klägers hinauslaufen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Az. 2 Ss OWi 295/17

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