Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Unfall an Engstelle- wer zahlt?

Ein BMW-Fahrer befuhr eine Straße, an der auf beiden Seiten Fahrzeuge parkten. Er hielt an einer Engstelle aufgrund von Gegenverkehr schräg hinter dem vor ihm geparkten Fahrzeug an. Nachdem der Gegenverkehr die Engstelle passiert hatte, fuhr der Wartende an und scherte nach links aus. Genau in diesem Augenblick wollte ihn jedoch die Suzuki-Fahrerin hinter ihm überholen, und es kam zum Zusammenstoß.

Die Frau verlangte daraufhin Schadenersatz und begründete dies damit, dass der Unfallgegner offenbar ohne in den Rückspiegel zu schauen aus seiner Parklücke gefahren sei. Daher habe er zumindest eine Mitschuld. Der BMW-Fahrer war hingegen der Meinung, die Fahrerin hinter ihm hätte unschwer erkennen können, dass er nicht geparkt, sondern nur kurz angehalten habe, zumal sein Fahrzeug schräg versetzt gestanden sei. Außerdem hätte die Frau die Bremslichter seines Wagens deutlich erkennen müssen.

Das Amtsgericht (AG) Neuss entschied, dass beide Unfallbeteiligten für den Schaden aufkommen müssen. Der BMW-Fahrer hätte sich vor dem Ausscheren durch Schulterblick und Blick in den Rückspiegel vergewissern müssen, ob sich hinter ihm ein Fahrzeug nähert. Die Suzuki-Fahrerin sei unaufmerksam gewesen, hätte die Bremslichter sehen müssen und habe in einer unübersichtlichen Verkehrslage überholt. Daher musste der BMW-Fahrer den Schaden seiner Unfallgegnerin nur zu zwei Drittel ersetzen.

Quelle: AG Neuss Az. 79 C 653/16

An den Anfang scrollen