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Vorsicht mit Online-Branchenbucheintrag

Der Betreiber eines Fahrradgeschäfts erhielt per Briefpost oder Fax (strittig!) ein Schreiben, das mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben ist und unterhalb dieser Überschrift eine – durch Fettdruck markierte – Fristsetzung zur Rücksendung enthält.

Auf diesem Schreiben können in einen optisch hervorgehobenen Rahmen Firmendaten eingetragen bzw. ergänzt werden. Darunter sind die Vertragsbedingungen angegeben. Darin heißt es unter anderem:

„Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1068,00 Euro netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt… Informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter www.xxx.xx.“
Der Betreiber sandte das Formular unterschrieben zurück, in der Annahme, er habe lediglich Daten für einen bestehenden Vertrag ergänzt. Nachdem er den geforderten Preis für den angeblich abgeschlossenen Vertrag nicht begleichen wollte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Die Klägerin forderte von ihm knapp 1.300 Euro nebst Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main stellte fest, dass der Klägerin kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Aufnahme des Beklagten in ein von ihr betriebenes Branchenverzeichnis zusteht, da es dafür keine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gibt.
Der Beklagte hat zwar durch seine Unterschrift und die Rücksendung dieses Schreibens an die Klägerin eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben.

Die Klausel über die Kostenpflichtigkeit und den Preis von 1068 Euro netto pro Jahr ist jedoch nach § 305 c Abs.1 BGB unwirksam, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Der Kunde habe zu Recht erwartet, dass es sich um eine kostenlose Eintragung ins Branchenverzeichnis handle, zumal im oberen Teil des Schreibens der Begriff „Korrekturabzug“ stehe.

Quelle: AG Frankfurt am Main Az. 32 C 2278/17 (90)

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