Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Auffahrunfall in der Waschstraße

In einer vollautomatisierten Waschstraße kam es zur Kollision von drei Fahrzeugen.

Nachdem der vorderste Wagen, ein Mercedes, grundlos gebremst hatte, geriet er aus dem Schleppband und blieb stehen, während die beiden nachfolgenden Pkw, ein BMW und ein Hyundai, weiter befördert wurden. Dadurch kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge: Der BMW wurde auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

Nun verklagte der BMW-Fahrer den Betreiber der Waschstraße vor dem Amtsgericht (AG) Wuppertal auf Schadenersatz. Er warf dem Beklagten eine Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht vor und bekam Recht.

Die Berufung des Verurteilten am Landgericht Wuppertal war allerdings erfolgreich, das Urteil wurde wieder aufgehoben.

Daraufhin ging der geschädigte BMW-Fahrer in Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bewertete den Sachverhalt auf Grundlage der entsprechenden Paragrafen des BGB wie folgt:

„Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu… ((befürchten)), wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.“

Auf dieser Grundlage hob das BVG die Entscheidung des LG Wuppertal wieder auf.

Es verwies den Fall zurück an das Landgericht, mit der Begründung, dass es versäumt wurde, zu prüfen, ob der Betreiber der Waschstraße die Kunden ausreichend über die zu beachtenden Verhaltensregeln informiert hat.

Quellen: AG Wuppertal, Az. 98 C 188/15; LG Wuppertal, Az. 16 S 107/15; BGH, Az. VII ZR 251/17

An den Anfang scrollen