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Keine Haftung bei Steinschlag

Ein PKW wurde im Baustellenbereich eines Autobahnkreuzes am Dach und an der Motorhaube beschädigt. Die Fahrerin behauptet, dass die Beschädigung durch herab fallende Steinchen vom LKW mit Anhänger verursacht wurde und klagte vor dem Amtsgericht (AG) Hersbruck auf Schadensersatz.

Der Schädiger hingegen versicherte, dass die Ladefläche des Fahrzeugs gesäubert war, und dass folglich die Steinchen aufgewirbelt wurden. Dieser Umstand stelle jedoch nach § 17 Abs. 3 StVG ein unabwendbares Ereignis dar. Nachdem sich das AG dieser Argumentation nicht anschloss und den Verursacher zur Schadensübernahme verpflichtete, ging dieser am Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth erfolgreich in Berufung. Das Gericht stützte sich dabei auf einen vom Amtsgericht als nicht zutreffend eingestuften Paragrafen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort heißt es:

„… Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat…“

Es führte aus, dass sich der Schaden in einem einspurigen Streckenabschnitt ereignet habe, in dem keine Bauarbeiten durchgeführt werden konnten. Die PKW-Fahrerin blieb somit auf ihrem Schaden sitzen.

Quellen: AG Hersbruck, Az. 1 C 540/15; LG Nürnberg-Fürth, Az. 2 S 2191/16

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