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Portal muss Schadensersatz zahlen

Das Bewertungsportal YELP bezog zur Bewertung dreier Fitnessstudios im Raum München nur Wertungen ein, die von einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien ausgewählt und mit dem Prädikat „empfohlen“ versehen wurden. Dadurch kam es jeweils zu einer schlechteren Gesamtbewertung der Studios, als wenn alle Bewertungen gezählt worden wären.

Die Betreiberin der Studios klagte deshalb vor dem Landgericht (LG)München I auf Schadenersatz, wurde jedoch abgewiesen.

Ihre Berufung am Oberlandesgericht (OLG) München war allerdings erfolgreich. Das Gericht stellte klar, dass die Art und Weise des Zustandekommens der Bewertung im Widerspruch zum Wesen eines Bewertungsportals stehe. Nach Auffassung des OLG verstehen die Nutzer der Plattform die Gesamtbewertung zunächst einmal so, als ob es sich dabei um die Auswertung aller abgegebenen Bewertungen handeln würde. Tatsächlich fließen bei YELP aber nur die „empfohlenen“ Bewertungen in die Gesamtbewertung ein. In den bemängelten Fällen wurden so bis zu 95 Prozent der Einzelbewertungen überhaupt nicht für das Zustandekommen der Gesamtbewertung berücksichtigt.

Die Berufung der Klägerin hat sich für sie zunächst einmal gelohnt: Alle drei betroffenen Studios erhielten je 800 Euro Schadenersatz zugesprochen. Ob das Urteil Bestand hat, ist abzuwarten, denn die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Quellen: LG München I, Az. 25 O 24644/14; OLG München, Az. 18 U 1280/16

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