Erfolgreicher Punktehandel
Ein Verkehrsteilnehmer, der mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120km/h um 58km/h überschritten hatte, erhielt einen Bußgeldbescheid von 480 Euro und einen Monat Fahrverbot. Der Betroffene wandte sich daraufhin an eine Internetadresse, die versprach, für 1000 Euro die Punkte und das Fahrverbot zu übernehmen und schickte Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen dorthin. Diese Person füllte den Bogen handschriftlich aus und gab den Verstoß zu, indem sie angab, zur Tatzeit das Fahrzeug gefahren zu haben. Allerdings verwendete sie als Absender den Namen einer nichtexistierenden Person unter einer Karlsruher Adresse. Das Landratsamt stellte das Verfahren gegen den Fahrzeughalter daraufhin ein und sandte den Bußgeldbescheid an die Adresse des angeblichen Fahrzeuglenkers in Karlsruhe.
Bis das Landratsamt erfahren hatte, dass diese Person unter der angegebenen Adresse nicht existiert, war der Bußgeldbescheid bereits verjährt, so dass der eigentliche Fahrer nicht mehr in dieser Sache belangt werden konnte.
Das vom Amtsgericht Reutlingen gegen ihn verhängte Urteil wegen „falscher Verdächtigung“ wurde vom Landgericht Tübingen aus rechtlichen Gründen wieder aufgehoben. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass der Beschuldigte die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat. Die daraufhin von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eingelegte Berufung gegen den Freispruch blieb folgenlos. Das OLG bestätigte den Freispruch mit der Begründung, dass dem Angeklagte kein Straftatbestand nachzuweisen ist. Die vorsitzende Richterin bedauerte, dass solche Manipulationen im Bußgeldverfahren meist nicht geahndet werden können und dadurch letztlich die Verkehrssicherheit leidet. Diese prekäre Situation könne jedoch nur der Gesetzgeber verhindern, indem er die Straf- oder Bußgeldvorschrift entsprechend abändere.
Quelle: OLG Stuttgart, Az. 4Rv 25 Ss 928/17