Gebühr für Münzgeld gekippt
Eine Bank wies in ihren Geschäftsbedingungen eine Klausel aus, nach der für Bareinzahlungen von Münzgeld jeweils eine Gebühr von 7,50 Euro zu entrichten ist.
Dagegen hat ein Verbraucherschutzverband erfolgreich geklagt.
Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe beanstandeten unter anderem, dass die Klausel auch Fälle einschließt, in denen Kunden ihr Soll auf dem Girokonto durch Münzgeldeinzahlungen ausgleichen. Außerdem gehe das vereinbarte Entgelt von 7,50 Euro über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Az. 17 U 147/17