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Schaden in der Waschanlage

Der Fahrer eines Pkw nutzte zur Reinigung seines Fahrzeugs eine automatische Portalwaschanlage. Beim Trocknen des Fahrzeugs beschädigte der Trocknungsbalken die Windschutzscheibe. Der Geschädigte forderte von der Haftpflichtversicherung des Waschanlagenbetreibers entsprechenden Schadensersatz.

Die Versicherung lehnte die Schadensübernahme jedoch ab und verwies auf die aushängenden Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Waschanlage. Dort heißt es unter Ziffer 3: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“. Ursache für die Beschädigung war eine defekte Platine des Trocknungsbalkens. Daraufhin verklagte der Betroffene die Versicherung erfolgreich vor dem Landgericht Gießen auf Schadensübernahme.

Dagegen legte die Versicherung am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Berufung ein. Das OLG stellte klar, dass den Waschanlagenbetreiber keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft und dass somit keine Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung vorliegen. Der Betreiber der Waschstraße könne nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei, so das Gericht.

Es führte weiter aus, dass sich Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“ beziehen. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Weiter führte das OLG aus, dass der Geschädigte seinen Schadensanspruch an die Herstellerfirma der Waschanlage richten kann. Das Urteil des Landgerichts wurde somit zugunsten der Haftpflichtversicherung des Waschanlagenbetreibers geändert.

Quellen: LG Gießen, AZ: 5 O 164/16; OLG Frankfurt, Az. 11 U 43/17;

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