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Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Ein Mann klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil im dieser statt bisher zehn nur noch sechs halbe Urlaubstage gewähren wollte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wies diese Klage ab. Es betonte, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Urlaubswünsche berücksichtigen muss und dass der Urlaub laut Bundesurlaubsgesetz zusammenhängend gewährt werden sollte.

Einen Anspruch, häufig und regelmäßig halbe Urlaubstage zu bekommen, gebe es jedoch nicht. Eine Verteilung des Urlaubs auf viele Einzeltermine widerspreche nach Argumentation der Richter dem Erholungszweck.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Az. 4 Sa 73/18.

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