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Scheinselbständig tätig?

Eine gelernte Industriekauffrau war als Buchhalterin für mehrere Auftraggeber tätig. Dazu hatte sie ein Gewerbe für „Buchungs-, Schreib- und Büroarbeiten“ angemeldet. Ihre Tätigkeit basierte lediglich auf mündlichen Absprachen, schriftliche Verträge existierten nicht. Ihre Tätigkeit verrichtete sie zu 95% im Betrieb eines der Auftraggeber, für den sie alle im Betrieb anfallenden Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsarbeiten erledigte. Ihr wurden dafür sämtliche erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Sie war nicht weisungsgebunden und konnte auch eine freie Gestaltung ihrer Arbeitszeit vornehmen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das Unternehmen nun nach einer Klage am Sozialgericht Landshut verpflichtet, Sozialabgaben für die Buchhalterin in Höhe von 30.000 Euro nachzuentrichten.

Das Gericht verwies darauf, dass die Buchhalterin in den Betrieb fest eingebunden gewesen sei. Sie habe Terminvorgaben von Finanzamt und Krankenkassen beachten müssen und auch termingemäße Lohnanweisungen an die Arbeitnehmer vornehmen müssen. Außerdem wäre sie zum Beispiel im Krankheitsfall oder während ihres Urlaubs nicht befugt gewesen, eine Vertretung für sich einzusetzen. Die Vergütung ihrer geleisteten Arbeit sei auf Stundenbasis erfolgt, wodurch für sie keinerlei Unternehmerrisiko resultiert habe. Zudem habe eine Gewerbeanmeldung keine maßgebliche Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Abwägung und stelle kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Ebenso lasse das Stellen einer Rechnung noch keine Einschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit zu. Die Tätigkeit für zwei weitere Auftraggeber betreffend, gab das Gericht zu bedenken, ob nicht ebenfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.

Fazit:
„Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können“.

Quelle: SG Landshut, Az. S1 BA 30/18

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