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Viel zu schnell – Motorrad weg

Ein Motorradfahrer startete seine Tour auf der Autobahn und fuhr bis zu 60 km/h schneller als erlaubt, überholte rechts und überfuhr durchgezogene Linien, wie die Hamburger Morgenpost unlängst berichtete. Später war der Fahrer mit 226 statt der erlaubten 100 km/h unterwegs und durchfuhr eine Ortschaft mit 129 Kilometern pro Stunde. Bevor die Polizei die Fahrt beendete, missachtete er schließlich noch eine rote Ampel. Der Raser war gerade mal ein halbes Jahr im Besitz seiner 15.000 Euro teuren Yamaha.

Foto: (c) David Pereiras - fotolia.de

Infolge seiner Verkehrsverstöße wurde ihm per Gericht der Führerschein entzogen und neun Monate gesperrt. Außerdem musste er 2.600 Euro Geldbuße zahlen. Und sein Motorrad wurde für immer eingezogen. Möglich war die Enteignung durch den § 315 des Strafgesetzbuches. Dort heißt es unter Buchstabe d:

„Wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Und § 315f ermöglicht die ersatzlose Einziehung des Fahrzeuges. Das gilt übrigens auch für Autofahrer. Das Hanseatische Oberlandesgericht betonte, dass die Einziehung eines Kfz als Tatobjekt immer eine Ermessensentscheidung des Gerichts darstellt.

Im aktuellen Fall dürften auch Veränderungen am Motorrad, die technisch nicht erlaubt sind, Einfluss auf die Entscheidung genommen haben. Der Raser „motzte“ das Bike mit Teilen für 2000 Euro auf. „Hätte es sich hier um ein schlichtes Familienauto gehandelt, auf die die Familie des Sünders angewiesen ist, wäre die Entscheidung vermutlich anders ausgefallen“, so ein Sprecher des OLG Hamburg.

Quelle: OLG Hamburg

Foto: (c) David Pereiras – fotolia.de

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