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Volle KFZ-Steuer trotz Dieselfahrverbot?

Ein Dieselfahrer wollte wegen der eingeschränkten Straßennutzung aufgrund von Fahrverboten eine Verminderung der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer durchsetzen. Er begründete dies mit dem Hinweis, dass die sich die Höhe der Steuerschuld nach dem Schadstoffausstoß richte, der durch Fahrverbote bei seinem Fahrzeug mit Emissionsklasse Euro 5 potentiell niedriger sei.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg widersprach seiner Klage. Es wies darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der KFZ-Steuer unterliege und als Bemessungsgrundlage für die Steuer der Hubraum und die Kohlendioxidemissionen maßgeblich seien.

Sobald das Fahrzeug zugelassen worden sei, falle die Steuer in vollem Umfang an, egal, ob das Fahrzeug bewegt werde und wenn ja, welche Straßen dafür genutzt werden.

Quelle: FG Hamburg, Az. 4 K 86/18

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