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Geplante Automatikregelung – Wozu?

Nun ist es amtlich: Die EU-Kommission hat in einem Schreiben vom 26.11.2019 mit Maßgaben Erleichterungen bei der Automatikbeschränkung zugestimmt. Danach kann künftig nach Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums unter folgenden Bedingungen auf den Eintrag der Automatikbeschränkung verzichtet werden:

• Der Bewerber absolviert während der Ausbildung in der Fahrschule zusätzlich eine Schulung in einer Fahrschule im Umfang von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug. Diese Schulung soll die Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, um ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher zu beherrschen.

• Die Schulung schließt ab mit einem Test von mindestens 15 Minuten, in dem der Bewerber nachweist, dass er die speziellen Anforderungen an Schaltfahrzeuge bewältigen kann. Dazu gehören u.a. Anfahren am Berg, Abbiegen, Vorfahrtsituationen sowie eine umweltschonende Fahrweise.

• Der Fahrlehrer bestätigt die Teilnahme an der Schulung und das Bestehen des Testes.

• Bei Vorlage dieser Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde entfällt die Eintragung auf Automatikfahrzeuge im Führerschein.

• Durch geeignete Maßnahmen (wie z.B. einheitliche Vordrucke, Anzeigepflichten der Fahrschule, Fahrschulüberwachung) wird die Qualität dieser Maßnahme und insbesondere die Unparteilichkeit von Fahrschule und Fahrlehrern sichergestellt.

• Die Auswirkungen dieser Maßnahme werden evaluiert.

Das BMVI ist dabei, auf dieser Grundlage eine entsprechende Änderungsverordnung vorzubereiten.
Soweit die amtliche Verlautbarung.

2020 februar märz april w

Konsequenzen
für die Fahrschule

• Zusätzliche Kosten für die Anschaffung eines Automatikfahrzeugs plus Kosten für Stellplatz/Garage, Fahrzeugpflege usw.

• Ggf. Kosten für die Einrichtung einer Ladestation

• Zusätzlicher Verwaltungsaufwand (Vordrucke, Anzeigepflicht, Fahrschulüberwachung…)

• Zusätzlicher Zeitaufwand durch eine Testfahrt mit dem Fahrlehrer auf einem Schaltfahrzeug

• Zusätzliche Übernahme von Verantwortung mit unvorhersehbaren Haftungsrisiken

Zum Haftungsrisiko
folgendes Beispiel:

Ein ehemaliger Fahrschüler absolvierte Ausbildung und Prüfung auf einem Automatikfahrzeug. Um keinen Eintrag in seinen Führerschein zu erhalten, wurde er mit der vorgeschriebenen Mindeststundenzahl auf einem Schaltfahrzeug geschult, bestand den Test und erhielt vom Fahrlehrer die Bescheinigung, dass er die besonderen Anforderungen an Schaltfahrzeuge bewältigen kann und sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Nach einiger Zeit ist eben dieser ehemalige Fahrschüler mit einem Schaltfahrzeug unterwegs, verursacht einen schweren Verkehrsunfall und wird dabei lebensgefährlich mit bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen verletzt.

Sein Rechtsanwalt rät ihm nun, Regressansprüche an seinen damaligen Fahrlehrer und an die Fahrschule zu stellen, da er offensichtlich nicht umfassend genug auf dem Schaltfahrzeug ausgebildet worden war, aber dennoch die erforderliche Bescheinigung erhielt.

„Aus der Luft gegriffen“?? Keinesfalls, zumal es heute in unserer Gesellschaft zunehmend üblich ist, die Schuld zunächst einmal nie bei sich zu suchen, sondern vielmehr andere dafür verantwortlich zu machen, die zur Rechenschaft gezogen werden können und zum Beispiel – wie in diesem Fall – ggf. Schadenersatz zu leisten haben.

Daher sollten sich Fahrlehrer und Geschäftsleitungen von Fahrschulen sehr gründlich überlegen, ob sie infolge der geplanten Automatikregelung ein entsprechendes Fahrzeug anschaffen, um diese Änderungsverordnung auch vollziehen zu können.

Die Umsetzung dieser Neuregelung liegt ausschließlich im Ermessen der einzelnen Fahrschule. Bei dieser Entscheidung ist unbedingt zu berücksichtigen, dass dadurch mehr Zeitaufwand angesetzt werden muss, höhere Verwaltungskosten anfallen und insbesondere ehebliche Anschaffungs- und Unterhaltskosten zu finanzieren sind.
Damit sich dieser Aufwand kostenneutral gestaltet, müsste sich der Erwerb der Fahrerlaubnis um bis zu ca. 400 Euro verteuern.

Hier stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb die Fahrschüler ihre Prüfung nicht wie bisher auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe ablegen sollen. Denn dadurch sind sie ohne jegliche Mehrkosten auch berechtigt, ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu führen. Wird die Prüfung hingegen auf einem Automatikfahrzeug durch eine Prüforganisation abgenommen, so muss als Voraussetzung für das Führen eines Schaltfahrzeugs eine mindestens 10stündige Schulung auf einem Schaltfahrzeug mit anschließender Prüfung/Testfahrt durch den Fahrlehrer erfolgt sein.

Wenn im Führerschein also kein Eintrag (keine Schlüsselzahl) auf Automatikbeschränkung aufgenommen werden soll, schlägt dies finanziell erheblich zu Buche. Bleibt abzuwarten, wohin der „Trend“ gehen wird. Und mal ganz ehrlich: Wie viele Fahrerlaubnisbewerber sind schon bei ihrer praktischen Prüfung wegen eines Schaltfehlers gescheitert?

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