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Neu: B196- Führerschein

Im Rahmen der am 30.12. 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ dürfen nun Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B unter bestimmten Voraussetzungen auch Motorräder bis 125cm3 bewegen.

Nachfolgend finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen dazu:

Fahrerlaubnis der Klasse B
mit der Schlüsselzahl 196
• Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt.

• Mindestalter: 25 Jahre

• Vorbesitz: Klasse B seit mindestens 5 Jahren

• Spezielle Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 gemäß Anlage 7b der FeV

• Zwischen Fahrerschulung und Eintragung im Führerschein darf maximal ein Jahr liegen.

Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
Die Ausbildung muss von der Fahrschule in ausreichender Form dokumentiert werden.

Schulungsberechtigung
Gemäß der Verordnung darf die Fahrerschulung ausschließlich in Fahrschulen mit Fahrerlaubnisklasse A durchgeführt werden und zwar nur von Fahrlehrern, die im Besitz der Fahrlehrerlaubnis Klasse A sind. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

Schulungsfahrzeug
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 der FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.

Theoretischer Schulungsstoff
Die theoretische Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten und entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler aus der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

Praktischer Schulungsstoff
Die praktische Schulung beträgt mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten.

In diesen Unterrichtseinheiten sind mindestens die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu schulen. Nachdem der Verordnungsgeber keine weiteren Vorgaben macht, obliegt es jedem Fahrlehrer – abhängig vom Lernfortschritt des Bewerbers – zu entscheiden, wie er diese Schulungsinhalte aufteilt. Wenn die Fahrerlaubnisbewerber nach Absolvierung der Mindestausbildungsdauer von fünf Unterrichtseinheiten noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können, müssen weitere Übungsstunden erfolgen. Dies dürfte unserer Meinung nach der Regelfall sein.

Sollte der Kunde nicht bereit sein, weitere Fahrstunden zu absolvieren, so darf der Fahrlehrer die Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme an der Fahrerschulung auf keinen Fall (!) ausstellen.

Hinweis:
Sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ können allzu schnell hohe Haftungsrisiken und den Entzug der Fahrschulerlaubnis mit sich bringen: Ein von der Fahrschule ausgebildeter Besitzer der Fahrerlaubnisklasse B mit Schlüsselzahl 196 könnte im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten Unfall Schadenersatzansprüche an seine ehemalige Fahrschule stellen. Seine Forderung könnte er damit begründen, dass er unzureichend, das heißt mit zu wenigen Fahrstunden ausgebildet wurde.

Empfehlung:
Vor diesem Hintergrund sollte der Fahrschulinhaber/-leiter ernsthaft überlegen, ob er diese Ausbildung überhaupt anbietet. Vorteilhafter für Fahrschule und Kunden wäre es in jedem Fall, den Fahrerlaubnisbewerber zu überzeugen, die Fahrerlaubnisklasse A2 oder A zu erwerben.

Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung gem. Anlage 7b nach Nummer 6 der FeV über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

Antragstellung
Die Eintragung der Schlüsselzahl 196 erfolgt unter Vorlage eines Identitätsnachweises, des Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an einer „Fahrschulung“ und eines aktuellen biometrischen Lichtbildes.
Hinweise:
Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben! Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist nicht möglich.

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