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Kontaktaufnahme mit „Stinkefinger“

Der Angeklagte erhielt wegen Streitigkeiten mit der Mutter seines Kindes ein vollumfängliches Kontaktverbot. Als er nun deren neuem Lebensgefährten auf der Straße zufällig begegnete, begrüßte er diesen mit einem hochgestreckten Mittelfinger, der mit dem Handrücken auf ihn gerichtet war, umgangssprachlich, den sog. Stinkefinger. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken wertete dies als Versuch der Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik. Es verhängte gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigebracht werden kann, eine Ordnungshaft von zwei Tagen.

Quelle:
OLG Zweibrücken,
Az. 6 WF 44/19

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