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Nach Vollbremsung aufgefahren

Auf einer außerörtlichen Straße kam es infolge einer plötzlichen Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs zum Auffahrunfall. Die aufgefahrene Fahrerin des VW Sharan verklagte die Lenkerin des vorausgefahrenen Fahrzeugs vor dem Landgericht (LG) Bielefeld daraufhin auf Schadensersatz. Als Begründung führte sie an, dass die Beklagte plötzlich ohne ersichtlichen Grund stark abgebremst habe, wodurch der Anscheinsbeweis entkräftet würde. Nachdem die Klage vom LG Bielefeld abgewiesen wurde, ging die Klägerin in Revision. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte jedoch das Urteil. Es wies darauf hin, dass jederzeit mit einer verkehrsbedingten Vollbremsung gerechnet werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts kam es deshalb zum Auffahrunfall, weil die Klägerin entweder den geforderten Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Damit sei der Beweis des ersten Anscheins (der Auffahrende ist Unfallverursacher) hinreichend gegeben, da die Klägerin diese Annahmen nicht entkräften könne. Die Frage, ob die Vorausfahrende grundlos gebremst hat, was dann zumindest zu einer Mitschuld geführt hätte, ließ das Gericht mangels Beweisen unbeantwortet.

Quelle:
OLG Hamm
Az. 7 U 70/17

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