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Streit ums Kindergeld

Der volljährige Sohn geschiedener Eltern nahm sich aufgrund seines Studiums am Studienort eine eigene Wohnung und wohnte somit nicht mehr überwiegend bei seiner Mutter, die jedoch weiterhin für ihn das Kindergeld beanspruchte.

Sie gab gegenüber der Familienkasse an, dass sich ihr Sohn weiterhin zumindest jedes zweite Wochenende und auch in den Semesterferien in ihrer Wohnung aufhalte und erhielt daraufhin weiter das Kindergeld.

Nachdem der Vater weiterhin die höhere Unterhaltsrente zahlte, beanspruchte er auch den Erhalt des Kindergeldes. Er gab unter anderem an, dass sein Sohn nicht einmal mehr ein eigenes Bett bei seiner Mutter habe. Nachdem seine Klage vor dem Finanzgericht erfolglos blieb, landete die Angelegenheit beim Bundesfinanzhof (BFH).

Dieser verpflichtete den Sohn, der sich bislang geweigert hatte, den Sachverhalt durch eine Aussage aufzuklären.

Angehörige haben zwar nach der Finanzgerichtsordnung grundsätzlich das Recht, die Aussage zu verweigern, so der BFH. Volljährige Kinder können sich jedoch dann nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn es um die gerichtliche Klärung des Kindergeldbezuges geht.

Sie sind zu einer umfassenden Mitwirkung verpflichtet. Damit wurde der Fall wieder an das Finanzgericht zurücküberwiesen.

Quelle:
BFH, Az. III R 59/18

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