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Krankheitskosten abzugsfähig

Wer mit seinem Pkw zur Arbeit fährt, kann grundsätzlich dafür eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Damit sind gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch diese Fahrt entstehen.

Nun gibt es eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach zusätzlich noch Krankheitskosten abgesetzt werden können, die durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit bedingt sind.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Entfernungspauschale lediglich fahr-zeug- und wegstreckenbezogene Mobilitätskosten umfasst, nicht jedoch Kosten infolge von Personenschäden.

Dieses Urteil wurde von einer Arbeitnehmerin erstritten, die schwere Verletzungen im Gesicht und an der Nase erlitten hat und dafür von der Berufsgenossenschaft nur die Fallpauschale für die Operation erstattet bekam. Die Kosten für Folgebehandlungen und damit bedingten Fahrten in Höhe von 2.402 Euro sollte sie selbst tragen.

Interessant, dass die Finanzverwaltung noch großzügiger vom Gesetzeswortlaut abweicht, und unter bestimmten Voraussetzungen selbst den Abzug von Aufwendungen für Unfallschäden nach einem Pkw-Unfall zulässt. Diese „großzügige“ Regelung ist zwar für die Finanzämter bindend, nicht jedoch für die Finanzgerichte.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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