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Widerlegung privater KFZ-Nutzung

Unternehmer, die einen Pkw ins Betriebsvermögen übernommen haben, müssen einen aus privat veranlassten Fahrten resultierenden Nutzungswert versteuern. Dies lässt sich nur dann vermeiden, wenn durch ein akribisch geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt wurde.

Allerdings kann dieser Anscheinsbeweis zugunsten des Steuerpflichtigen auch ohne ein solches Fahrtenbuch erschüttert werden, wenn der Unternehmer über ein nach Gebrauchswert und Status zumindest gleichwertiges Privatfahrzeug verfügt.

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen definierte nun die beiden ausschlaggebenden Bedingungen genauer und stellt fest, dass unter Gebrauchswert „der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit, ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke, mit anderen Worten der Nutzwert zu verstehen ist“. Zur Beurteilung können Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung herangezogen werden. Der Status eines Fahrzeugs wird vor allem durch Prestigegesichtspunkte bestimmt.

Nachdem das FG keine Revision zugelassen hat, könnte das Finanzamt dagegen allerdings noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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