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Kollision mit Fahrzeugtür

Ein Pkw fuhr auf einer Straße an einem rechts parkenden Fahrzeug vorbei. In diesem Moment öffnete der Fahrer die Fahrertür, und es kam zur Kollision.

Dabei entstand am vorbeifahrenden Pkw ein Schaden von über 5.000 Euro, den der Fahrer des parkenden Pkw nicht übernehmen wollte und vor dem Amtsgericht (AG) Frankenthal klagte.

r bestritt, dass der Vorbeifahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte. Ein weiterer strittiger Punkt war, wie weit der Aussteigende seine Tür geöffnet hatte.
Aufgrund der Beweisaufnahme kam das Gericht zur Auffassung, dass der Kläger durch Unachtsamkeit beim Aussteigen den Schaden überwiegend selbst verursacht hat.
Wer aus einem parkenden Fahrzeug aussteigt, darf keinen von Rückwärts Kommenden gefährden, so das Gericht. Er muss den fließenden Verkehr durch einen Blick in den Rückspiegel bzw. durch das Fenster genau beobachten und dessen Vorrecht mit höchster Vorsicht beachten. Andererseits dürfen anhaltende oder parkende Fahrzeuge nur passiert werden, wenn der Vorbeifahrende einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten kann, wobei im Regelfall 30 bis 35 Zentimeter zu gering sind und zu einer Mitschuld führen. Aus diesen Gründen kam das Gericht zum Ergebnis, dass eine Haftungsverteilung im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei.

Quelle: Pressemitteilung
AG Frankenthal v. 18.08.2020

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