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Unfallauto ohne Warnblinker

Auf der Kreuzung einer Bundesstraße wollte ein Pkw-Fahrer bei Dunkelheit nach links abbiegen und übersah dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug. Das Auto des Unfallverursachers blieb mittig und quer zur Fahrbahn liegen. Er verließ sein Fahrzeug, ohne jedoch die Warnblinkanlage einzuschalten. Kurz darauf kollidierte das Klägerfahrzeug mit seinem Pkw.

Der Kläger wurde verletzt, beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.

Da das beschädigte Fahrzeug ohne Warnblinker auf der Kreuzung gestanden hatte, wollte der Kläger seinen Schaden aus dem Folgeunfall ersetzt haben. Das Landgericht (LG) Hannover billigte ihm jedoch nur 30 Prozent Haftungsübernahme zu. Dagegen legte dieser erfolgreich Revision beim Oberlandesgericht (OLG) Celle ein. Das OLG billigte ihm die volle Haftungsübernahme zu, obwohl er statt der erlaubten 70 km/h mit 90 km/h unterwegs war. Es wertete die Unterlassung des Einschaltens der Warnblinkanlage höher für das Zustandekommen des zweiten Unfalls als den Verkehrsverstoß der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Quellen: LG Hannover,
Az: 12 O 179/16;
OLG Celle Az. 14 U 37/20

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