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Gleichzeitig überholt

Hinter einem auf der Landstraße sehr langsam fahrenden Pkw bildete sich wegen geografischer Gegebenheiten und Verbotszeichen eine Schlange aus einem Pkw und zwei Motorrädern. Nachdem die Kolonne auf eine andere Straße abgebogen war, nutzten die beiden Motorradfahrer die Gelegenheit zum Überholen. Als sie auf gleicher Höhe mit dem zweiten Pkw waren, setzte dieser ebenfalls zum Überholen an. Dadurch kam es zu einer Kollision zwischen einem Biker und dem Auto. Dieser verlangte von dem Pkw-Fahrer nun Schmerzensgeld. Dessen Versicherung verwies jedoch auf die mangelnde Sorgfaltspflicht des Motorradfahrers, der bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Der Geschädigte behauptete hingegen, der Autofahrer habe den Überholvorgang eingeleitet ohne sich zu vergewissern, dass von hinten keine Fahrzeuge kommen.

In der gerichtlichen Auseinandersetzung verwies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Urteil darauf, dass derjenige, der auf der Straße überholen will, erhöhte Sorgfalt an den Tag legen muss. Wenn zwei Fahrzeuge in einer Kolonne gleichzeitig zum Überholen ansetzen und dabei kollidieren, kommt es auf die Gesamtsituation an, ob die Rückschaupflicht eines Beteiligten schwerer wiegt als ein Überholvorgang bei unklarer Verkehrslage. Im vorliegenden Fall sahen die Richter beide Verkehrsteilnehmer in der Haftung. Der Motorradfahrer musste zwei Drittel des Schadens, der Autofahrer ein Drittel übernehmen.

Quelle: OLG Koblenz,
Az. 12 U 885/19

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