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Unfall bei Einfahrt in den Supermarktparkplatz

Ein Rollerfahrer näherte sich auf einer Linksabbiegerspur der Einfahrt zum Supermarktparkplatz. Gleichzeitig war ein Pkw dabei, diesen zu verlassen. Da nach Aussage des Rollerfahrers das Auto nahezu ungebremst mit etwa 20-30 km/h auf ihn zukam und in letzter Sekunde stark abbremste, so dass es etwa einen halben Meter vor ihm zum Stehen kam, sprang er vom Roller, um eine Kollision zu vermeiden. Die beiden Fahrzeuge berührten sich zwar nicht, aber am Roller entstand Totalschaden. Der Geschädigte zog vor Gericht und machte gegen den Autofahrer Schadensansprüche geltend.

Das Amtsgericht Frankenthal gab seiner Klage überwiegend statt. Es verwies darauf, dass auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten wegen der ständig wechselnden Verkehrssituationen verstärkt das Rücksichtnahmegebot der Straßenverkehrsordnung zu beachten ist. Demnach dürfen sich Verkehrsteilnehmer nur mit sehr langsamer Geschwindigkeit eines Fußgängers, d.h. mit etwa 4-7 km/h bewegen und zwar unter ständiger Bremsbereitschaft. Dagegen haben nach Ansicht des Gerichts jedoch sowohl der Autofahrer als auch der Rollerfahrer, der mit etwa 15-20 km/h unterwegs war, verstoßen.

Die Haftungsverteilung wurde deshalb von zwei Dritteln zu einem Drittel zugunsten des Zweiradfahrers entschieden.

Quelle: AG Frankenthal,
Az. 3c C 101/19

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