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Wertminderung für Youngtimer

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde ein 19 Jahre alter BMW 750i mit bisher 63.000 km Fahrleistung beschädigt. Der Gutachter stellte einen Reparaturschaden von knapp 6.000 Euro fest und attestierte eine Wertminderung von 1.000 Euro. Die gegnerische Versicherung übernahm zwar die Kosten für die Reparatur, hat aber die Wertminderung nicht anerkannt. Daher klagte der Geschädigte vor dem Amtsgericht (AG) Schwäbisch Gmünd. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem beschädigten Unfallfahrzeug um einen Youngtimer handelt, der sich vor dem Unfall ohne Vorschäden in einwandfreiem Zustand befand. Es berücksichtigte insbesondere auch den Hinweis des Sachverständigen, dass der Wagen durch die Reparatur seine Originalität verloren und somit an Wert eingebüßt hat. Der Klage des Geschädigten wurde daher durch das Amtsgericht stattgegeben, die Wertminderung musste von der gegnerischen Versicherung akzeptiert werden.

Quelle: AG Schwäbisch Gmünd, Az. 5C 626/20

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