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AU-Bescheinigung nach Kündigung

Eine kaufmännische Angestellte kündigte ihr Arbeitsverhältnis und legte ihrem Arbeitgeber am gleichen Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vor. Dieser verweigerte ihr die Lohnfortzahlung mit der Begründung, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Frau abdecke.

Daraufhin klagte die Frau vor dem Arbeitsgericht Braunschweig erfolgreich, der Beklagte ging jedoch vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Revision. Nachdem er auch dort erfolglos blieb, wurde das Verfahren an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt übergeben. Auch dieses Gericht gab der Klägerin Recht, weil der Arbeitgeber den Beweiswert der AU-Bescheinigung nicht schlüssig widerlegen konnte.

Quellen: Arbeitsgericht Braunschweig, Az. 3 Ca 95/19; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az. 10 Sa 619/19; Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 149/21

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