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Diensthandy privat genutzt

Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern oft zusätzliche Leistungen durch Sachzuwendungen oder Aufwandsentschädigungen. Im vorliegenden Fall kaufte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ihr Smartphone mittels eines Kaufvertrags ab und überließ ihnen die Geräte zur privaten Nutzung. Er übernahm auch die Kosten des Mobilfunkvertrags, sofern sie entsprechend nachgewiesen wurden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Prüferin für diese Leistungen nun eine Lohnsteuernachzahlung, wogegen der Betroffene erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG) München klagte. Die vom Finanzamt eingelegte Revision gegen diese Entscheidung wurde allerdings vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Nun muss dieser beurteilen, ob der Verkauf eines Mobiltelefons an den Arbeitgeber zu einem geringen Kaufpreis eine missbräuchliche Gestaltung ist und deshalb auf die Kosten für die Handynutzung Lohnsteuer anfällt.

Solange noch kein Urteil des BFH vorliegt, sollten sich Steuerzahler im Bedarfsfall unbedingt auf das Münchner Urteil berufen.

Quellen: FG München, Az. 8 K 2656/19; BFH, Az. VI R 51/20;

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