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Inlandssperrvermerk im Führerschein

Einem deutschen Staatsangehörigen, der seinen Hauptwohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in Karlsruhe hat, wurde wegen Trunkenheit seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen.

Zwei Jahre später stellte ihm die spanische Behörde einen Führerschein u. a. für die Klassen A und B aus, den die deutsche Behörde im Januar 2009 nach einer erneuten Trunkenheitsfahrt einzog und nach Spanien übersandte.

Zusätzlich wurde bezüglich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine 14monatige Sperrfrist verhängt. In Spanien erhielt er jedoch im November 2009 dessen ungeachtet seinen Führerschein zurück. Als er einige Jahre später die Anerkennung seiner gültigen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland beantragte, wurde er abgewiesen. Die Behörde verlangte wegen seiner letzten Trunkenheitsfahrt einen Nachweis seiner Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs und verwehrte ihm die beantragte Inlandsfahrberechtigung.

Seine gerichtliche Anfechtung dieser Entscheidung blieb erfolglos, ebenfalls die Berufung. Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Dieser entschied, dass der Inlandssperrvermerk im Führerschein des Klägers durch eine deutsche Behörde rechtswidrig ist, da der deutsche Staatsbürger seinen Wohnsitz im Ausland hat. Dieses Urteil dürfte zurecht für viele Leserinnen und Leser ein Ärgernis darstellen, da es dem leidigen Führerscheintourismus alles andere als entgegenwirkt.

Quelle: Urteil des EuGH,
Az. C-47/20

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