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Mit Blumenkübel kollidiert

Ein Pkw-Fahrer übersah auf dem Weg zu seiner Tochter beim Einbiegen in eine Spielstraße einen dort in Fahrtrichtung rechts aufgestellten Blumenkübel.

Er kollidierte mit ihm, und es entstand an seinem Fahrzeug ein Schaden von über 1.000 Euro. Er verklagte die Stadt auf Schadenersatz, weil das Gefäß nicht besonders gekennzeichnet war.

Am Abend des Schadensereignisses war es dunkel neblig und regnerisch, so dass der Blumenkübel laut Aussage des Geschädigten trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht erkennbar war. Zudem habe die Stadt bislang nichts unternommen, obwohl es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Unfällen gekommen sei.

Das Landgericht (LG) Koblenz wies die Klage ab und verwies darauf, dass ein Fahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann.

Außerdem sei ihm durch frühere Besuche bekannt gewesen, dass in dieser Straße Blumenkübel als Verkehrsberuhigung aufgestellt sind.

Und grundsätzlich treffe einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffährt, immer ein Verschulden.

Nachdem ihm ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen sei, spiele die Frage der ausreichenden Kennzeichnung des Blumenkübels nur eine untergeordnete Rolle. Die Klage wurde abgewiesen.

Quelle:
LG Koblenz, Az. 5 O 187/21

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