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RASER UND KEIN FAHRVERBOT?

Verkehrsteilnehmer, die rasen, bringen nicht nur sich und andere in Gefahr, sondern riskieren auch Geldbußen und Fahrverbote.

Ein Mann fuhr auf der Autobahn mit seinem Pkw mindestens 43 km/h schneller als dort erlaubt war. Damit handelte er sich eine Geldbuße von 160 Euro und einen Monat Fahrverbot ein. Gegen das Fahrverbot klagte der Betroffene vor Gericht. Er berief sich dabei auf die Ausnahmeregelung, die ein Fahrverbot aussetzt, sofern es eine „außergewöhnliche Härte“ nach sich zieht. Der Kläger gab unter anderem an, dass er im Beruf als Kraftfahrer noch in Probezeit sei und ihm ohne Begründung gekündigt werden könnte.

Das Amtsgericht Wiesbaden hob das Fahrverbot auf und setzte die Geldbuße auf 320 € fest, wogegen die Staatsanwaltschaft Wiesbaden Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einlegte. Das OLG hob das Urteil auf und setzte das Fahrverbot wieder ein. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich das Amtsgericht allein auf die Aussage des Betroffenen verlassen hat, der vorgab, seinen Arbeitsplatz aller Wahrscheinlichkeit nach zu verlieren, ohne diese Angabe zu überprüfen.

Allerdings verwies das Gericht den Fall zurück an das Amtsgericht Wiesbaden, das nun zu prüfen hat, ob tatsächlich eine „besondere Härte“ vorliegt.

Quelle: OLG Frankfurt am Main,
Az. 3-Ss-OWi 415/22

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